HanNet e.V. - Verein zur Förderung der Datenkommunikation


Vereinssatzung


§ 1 Präambel

1.1 In der nachfolgenden Satzung wird die männliche Form der Anrede auch stellvertretend für die jeweilige weibliche Form verwendet.


§ 2 Name und Sitz, Geschäftsjahr

2.1 Der Verein trägt den Namen "HanNet - Verein zur Förderung der Datenkommunikation". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V." folgendermaßen im Namen: "HanNet e.V. - Verein zur Förderung der Datenkommunikation", abgekürzt "HanNet e.V.".

2.2 Der Sitz des Vereins ist Hannover.

2.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

3.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der nicht-kommerziellen Datenkommunikation sowie der nicht-kommerziellen Nutzung von elektronischen Rechnern/Systemen, insbesondere durch

3.2 Die Leistungen des Vereins stehen Mitgliedern sowie interessierten Nichtmitgliedern gegen Erstattung der dabei anfallenden Kosten zur Verfügung. Nähreres regelt ein Nutzungsvertrag.

3.3 Der Verein vertritt die öffentlichen Interessen auf den durch den Vereinszweck (Par.3.1) beschriebenen Gebieten.

3.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

3.5 Alle Mitglieder sind im Verein ehrenamtlich tätig. Sie erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein hat Vollmitglieder und fördernde Mitglieder.

4.2 Vollmitglieder können nur natürliche Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, von denen ein Beitrag zum Vereinszweck zu erwarten ist.

4.3 Juristische Personen benennen dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Beschluß wird dem Antragsteller vom Vorstand formfrei mitgeteilt.

5.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmenbeschluß des Vorstandes.

5.3 Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Tode, bei juristischen Personen mit der Geschäftsauflösung.

5.4 Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 7 Ausschluß von Mitgliedern

7.1 Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschloßen werden, sofern es seine Aufgaben und Pflichten gegenüber der Vereinigung oder deren Ziele in grober Weise verletzt.

7.2 Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet.

7.3 Dem Betroffenen steht binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlußbescheids der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Diese kann den Bescheid des Vorstandes bei einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben.

7.4 Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung etwaiger fällig gewordener Beiträge nicht auf.


§ 8 Organe

8.1 Organe des Vereins sind


§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie dem Schatzmeister zusammen.

9.2 Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

9.3 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, sofern eine Neuwahl bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hat.

9.4 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes

10.1 Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

10.2 Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Er bereitet die Beschlüße der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie. - Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.

10.3 Bei wichtigen Entscheidungen ist die Rechnerbetriebsgruppe in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.

10.4 Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.


§ 11 Die Rechnerbetriebsgruppe

11.1 Die Rechnerbetriebsgruppe besteht aus mindestens 3 Vollmitgliedern.

11.2 Mitglieder des Vorstandes können der Rechnerbetriebsgruppe auf eigenen Wunsch und ohne Wahl beitreten, mindestens ein Mitglied des Vorstandes muß auch Mitglied der Rechnerbetriebsgruppe sein.

11.3 Die übrigen Mitglieder der Rechnerbetriebsgruppe werden vom Vorstand ernannt und müßen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

11.4 Die Zugehörigkeit zur Rechnerbetriebsgruppe endet automatisch mit der erfolgten Wahl eines neün Vorstandes.


§ 12 Aufgaben der Rechnerbetriebsgruppe

12.1 Aufgabe der Rechnerbetriebsgruppe ist die administrative und technische Betreuung der Vereinsrechner.

12.2 Ihr obliegt auch die Vewaltung der Domains (Namensräume) sowie der Map (Verzeichnis der Rechner und der Verbindungen untereinander).

12.3 Die Rechnerbetriebsgruppe unterstützt den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen.

12.4 Sie legt die Nutzungsgebühren und -bedingungen gemeinsam mit dem Vorstand fest.


§ 13 Mitgliederversammlung

13.1 Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

13.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins einberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich oder per elektronischer Post beantragt haben oder ein Mitglied des Vorstandes von seinem Posten zurücktritt.

13.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 6 Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen vorher zuzustellen, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben ist.

13.4 Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Vorstand schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.

13.5 Verlauf und Beschlüße der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand eigenhändig abzuzeichnen und der Inhalt den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zugängig zu machen.

13.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine erneute Mitgliederversammlung, die innerhalb von 4 Wochen einberufen werden muß, unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Bei entsprechender Vorankündigung in der Einladung kann eine erneute Mitgliederversammlung sofort im Anschluß an die nicht beschlußfähige Mitgliederversammlung einberufen werden.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

14.1 Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen wird. Sie ist insbesondere zuständig für:

14.2 Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied als Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder der Rechnerbetriebsgruppe angehören darf.

14.3 Der Kassenprüfer prüft die Jahresrechnung, gibt einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragt die Entlastung des Vorstandes.


§ 15 Abstimmungen, aktives und passives Wahlrecht

15.1 Jedes Vollmitglied kann sich aktiv wie auch passiv an Abstimmungen beteiligen. Es erhält genau eine Stimme.

15.2 Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

15.3 Sofern nicht per Gesetz oder diese Satzung anders geregelt, sind alle Beschlüße mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten wirksam. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

15.4 Eine Abstimmung erfolgt geheim, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.


§ 16 Satzungsänderungen

16.1 Anträge auf Satzungsänderungen müßen dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor einer ordentlichen bzw. 3 Wochen vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

16.2 Anträge auf Satzungsänderungen sind mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.

16.3 Ein Antrag auf Satzungsänderung kann während der laufenden Mitgliederversammlung eingebracht werden, bedarf jedoch bei Abstimmung in dieser Mitgliederversammlung der Zweidrittel-Mehrheit aller eingetragenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

16.4 Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht durch das zuständigen Finanzamt auf Vereinbarkeit mit der Gemeinnützigkeit zu prüfen und ist nur gültig, wenn die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten bleibt.


§ 17 Haftung

17.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

17.2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.


§ 18 Auflösung

18.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern der Antrag auf Auflösung rechtzeitig schriftlich beim Vorstand eingebracht wurde und allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist.

18.2 Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steürbegünstigt anerkannte juristische Person.

18.3 Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögenswerten an Mitglieder des Vereins ist ausgeschloßen.

18.4 Beschlüße darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 19 Gerichtsstand

19.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Vereinssitz.


§ 20 Übergangsbestimmungen